Die informationelle Selbstbestimmung (juristisch: Recht auf informationelle Selbstbestimmung) beschreibt das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner ↑personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Recht bildet einen Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde erstmalig im Volkszählungsurteil von 1983 vom Bundesverfassungsgericht hergeleitet [1].
Quellen:
[1] Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Synonyme: Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Übersetzung: –
siehe auch: ↑Selbstbestimmung, ↑Selbstbestimmungsbedarf
informationelle Selbstbestimmung

