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Verantwortlicher  

Ein Verantwortlicher ist nach Art. 4 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der ↑Verarbeitung von ↑personenbezogenen Daten entscheidet. Synonyme: – Übersetzung: – siehe auch:

Verarbeitung  

Die Verarbeitung von ↑personenbezogenen Daten ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert. Die Verarbeitung betrifft jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Analog zur Definition des Art. 4

Verarbeitungsgrundsätze

Die in Art. 5 DSGVO aufgeführten Verarbeitungsgrundsätze sind maßgeblich für jedwede ↑Verarbeitung von Daten, die in den Anwendungsbereich der ↑Datenschutzgrundverordnung fällt. Sie umfassen: die Rechtmäßigkeit, die Verarbeitung nach Treu und Glauben, die ↑Transparenz, die Zweckbindung, die Datenminimierung, die Richtigkeit, die

Verarbeitungszweck  

Der Zweck bezeichnet im Datenschutzrecht immer das Ergebnis, für das ein ↑Verantwortlicher eine ↑Verarbeitung ↑personenbezogener Daten durchführen will. Verarbeitungszwecke rechtfertigen insofern die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO immer zweckgebunden erfolgen muss [1]. In

Verdachtsfall  

Ein Verdachtsfall liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ↑Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorliegt (in Anlehnung an Definitionen aus dem Verfassungsschutzrecht: § 3 Abs. 1 BVerSCHG; OVG Münster, NVwZ-RR 2021, 625). Synonyme: – Übersetzung: Suspected Threat siehe

Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten  

Eine Verletzung des Schutzes ↑personenbezogener Daten ist nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO die Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten