Usable Privacy bezieht sich auf inter- und transdisziplinäre Methoden, um Maßnahmen zur Verbesserung des ↑Datenschutzes so zu gestalten, dass – die Nutzer und Entwickler der Maßnahmen in ihren datenschutzrelevanten Zielen und Projekten bestmöglich unterstützt werden und – die Maßnahmen zu
Usable Security
Usable Security bezieht sich auf inter- und transdisziplinäre Methoden, um Maßnahmen zur Verbesserung der ↑Informationssicherheit so zu gestalten, dass – die Nutzer und Entwickler der Maßnahmen in ihren sicherheitsrelevanten Zielen und Projekten bestmöglich unterstützt werden und – die Maßnahmen zu
User Experience (UX)
User Experience (kurz: UX) umfasst alle Wahrnehmungen und Reaktionen einer Person, die aus der tatsächlichen und/oder der erwarteten Benutzung eines Systems, eines Produkts oder einer ↑Dienstleistung resultieren (ISO 9241-210, 2019). Dieser ganzheitliche Ansatz erweitert den Begriff ↑Usability um ästhetische und
Verantwortlicher
Ein Verantwortlicher ist nach Art. 4 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der ↑Verarbeitung von ↑personenbezogenen Daten entscheidet. Synonyme: – Übersetzung: – siehe auch:
Verarbeitung
Die Verarbeitung von ↑personenbezogenen Daten ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert. Die Verarbeitung betrifft jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Analog zur Definition des Art. 4
Verarbeitungsgrundsätze
Die in Art. 5 DSGVO aufgeführten Verarbeitungsgrundsätze sind maßgeblich für jedwede ↑Verarbeitung von Daten, die in den Anwendungsbereich der ↑Datenschutzgrundverordnung fällt. Sie umfassen: die Rechtmäßigkeit, die Verarbeitung nach Treu und Glauben, die ↑Transparenz, die Zweckbindung, die Datenminimierung, die Richtigkeit, die
Verarbeitungszweck
Der Zweck bezeichnet im Datenschutzrecht immer das Ergebnis, für das ein ↑Verantwortlicher eine ↑Verarbeitung ↑personenbezogener Daten durchführen will. Verarbeitungszwecke rechtfertigen insofern die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO immer zweckgebunden erfolgen muss [1]. In
Verdachtsfall
Ein Verdachtsfall liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ↑Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorliegt (in Anlehnung an Definitionen aus dem Verfassungsschutzrecht: § 3 Abs. 1 BVerSCHG; OVG Münster, NVwZ-RR 2021, 625). Synonyme: – Übersetzung: Suspected Threat siehe
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
Eine Verletzung des Schutzes ↑personenbezogener Daten ist nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO die Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten

