Ein Verantwortlicher ist nach Art. 4 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der ↑Verarbeitung von ↑personenbezogenen Daten entscheidet. Synonyme: – Übersetzung: – siehe auch:
Verarbeitung
Die Verarbeitung von ↑personenbezogenen Daten ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert. Die Verarbeitung betrifft jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Analog zur Definition des Art. 4
Verarbeitungsgrundsätze
Die in Art. 5 DSGVO aufgeführten Verarbeitungsgrundsätze sind maßgeblich für jedwede ↑Verarbeitung von Daten, die in den Anwendungsbereich der ↑Datenschutzgrundverordnung fällt. Sie umfassen: die Rechtmäßigkeit, die Verarbeitung nach Treu und Glauben, die ↑Transparenz, die Zweckbindung, die Datenminimierung, die Richtigkeit, die
Verarbeitungszweck
Der Zweck bezeichnet im Datenschutzrecht immer das Ergebnis, für das ein ↑Verantwortlicher eine ↑Verarbeitung ↑personenbezogener Daten durchführen will. Verarbeitungszwecke rechtfertigen insofern die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO immer zweckgebunden erfolgen muss [1]. In

