Ein Dateninhaber nach Art. 2 Nr. 8 DGA ist eine juristische Person, einschließlich öffentlichen Stellen und internationalen Organisationen, oder natürliche Person, die in Bezug auf die betreffenden ↑Daten keine ↑betroffene Person ist, welche nach geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalen Recht berechtigt ist, Zugang zu bestimmten ↑personenbezogenen Daten oder nicht-personenbezogenen Daten zu gewähren oder diese Daten weiterzugeben.
Im Kontext von D’accord handelt es sich hierbei zum Beispiel um einen ↑Betreiber eines digitalen Ökosystems, der als juristische Person als Dateninhaber auftritt. Der Dateninhaber ist nicht gleichzusetzen mit dem ↑Dateneigner.
Synonyme: –
Übersetzung: Data Holder
siehe auch: ↑Daten-Governance-Rechtsakt (DGA), ↑Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ↑Verarbeitung

