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Da Di

Ein Datenvermittlungsdienst nach Art. 2 Nr. 11 DGA ist ein Dienst, mit dem durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Anzahl von ↑betroffenen Personen oder ↑Dateninhabern einerseits und ↑Datennutzern andererseits hergestellt werden sollen, um die gemeinsame Datennutzung, auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf ↑personenbezogene Daten, zu ermöglichen, und die zumindest folgendes nicht umfassen:
a) Dienste, in deren Rahmen Daten von Dateninhabern eingeholt und aggregiert, angereichert oder umgewandelt werden, um deren Wert erheblich zu steigern, und Lizenzen für die Nutzung der resultierenden Daten an die Datennutzer vergeben werden, ohne eine Geschäftsbeziehung zwischen Dateninhabern und Datennutzern herzustellen;
b) Dienste, deren Schwerpunkt auf der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte liegt;
c) Dienste, die ausschließlich von einem Dateninhaber genutzt werden, um die Verwendung von im Besitz dieses Dateninhabers befindlichen Daten zu ermöglichen, oder die von mehreren juristischen Personen in einer geschlossenen Gruppe, einschließlich Lieferanten- oder Kundenbeziehungen oder vertraglich festgelegter Kooperationen, genutzt werden, insbesondere wenn deren Hauptziel darin besteht, Funktionen von Gegenständen und Geräten im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge sicherzustellen;
d) Datenvermittlungsdienste, die von öffentlichen Stellen ohne die Absicht der Herstellung von Geschäftsbeziehungen angeboten werden.

Im Kontext von D’accord wird ein ↑Datenschutz-Cockpit grundsätzlich als ein Datenvermittlungsdienst betrachtet.

Synonyme: –

Übersetzung: Data Sharing Service

siehe auch: ↑Daten-Governance-Rechtsakt (DGA), ↑Datenschutz-Cockpit, ↑Verarbeitung

Datenvermittlungsdienst